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InsO-Reform 2014

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Kurz vor der Bundestagswahl im vergangenen Herbst, hat die alte Regierung nach jahrelanger Beratungszeit, für Viele relativ überraschend, doch noch eine Reform der Insolvenzordnung beschlossen. Einzelne Bestandteile dieser Reform gelten bereits, der Schwerpunkt der Reform tritt jedoch erst zum 01.07.2014 in Kraft.

Haupt-Antriebsfeder für die Reform war die Vorstellung, die Verbraucherinsolvenz, ähnlich wie in anderen Ländern, verkürzen zu wollen, so dass eine Restschuldbefreiung nicht erst nach sechs Jahren, so wie derzeit der Fall, sondern bereits früher, erteilt werden könnte. Einig war man sich darin, dass diese Verkürzung des Verfahrens nur quasi als Belohnung für diejenigen Schuldner in Frage kommen sollte, die im Laufe des Verfahrens, in der Regel durch Abführung des pfändbaren Anteils ihres Einkommens, einen Teil ihrer Schulden tilgen können. Über Jahre hinweg wurde dabei immer von einer Quote von 25% der Gesamtverschuldung gesprochen. Relativ kurz vor der endgültigen Verabschiedung des Gesetzes wurde diese Quote jedoch noch einmal auf 35% erhöht. Ob die beteiligten Personen diesbezüglich nur „kalte Füße“ bekommen haben und/oder ihre eigenen Änderungsvorschläge im Ganzen nicht komplett durchdacht haben, kann nicht nachvollzogen werden. Tatsache ist jedoch, dass es aufgrund der Gesamtheit der vollzogenen Änderungen nicht nur bei diesen 35% bleibt, sondern die Schuldner noch viel mehr bezahlen müssen, wenn sie in den Genuss einer Verkürzung ihres Verfahrens auf drei Jahre kommen wollen.

Denn während wir nach derzeit geltendem Recht in der Wohlverhaltensphase der Verbraucherinsolvenz einen sogenannten Treuhänder haben, welcher die Insolvenzmasse verwaltet, wird dies in Zukunft im kompletten Verfahren ein Insolvenzverwalter sein. Dies ändert nichts an der Qualifikation der hierfür in Frage kommenden Personen, aber deren Status ändert sich und die Tätigkeit des Insolvenzverwalters wird höhere Kosten auslösen. Denn der Insolvenzverwalter erhält nach § 2 Abs. 1, Nr. 1 InsVV (Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung) in der Regel 40% der ersten 25.000,- Euro, welche in die Insolvenzmasse einfließen. Dies führt in der Konsequenz jedoch dazu, dass der Schuldner die angesprochene Quote von 35% erst viel später erreichen kann, weil der Insolvenzverwalter einen erheblichen Teil des eingegangenen Geldes selbst vereinnahmen darf.

Wenn man dann noch berücksichtigt, dass ein Großteil der Schuldner nur über ein unpfändbares Einkommen verfügt und bei den Schuldnern mit pfändbarem Einkommen meist auch nicht so viel in die Insolvenzmasse fließt, dann kann man sich leicht ausmalen, dass es kaum einen Schuldner geben wird, der von der eigentlich beabsichtigten Verkürzung des Verfahrens wird profitieren können. Nach ersten Schätzungen geht man davon aus, dass faktisch 60% der Gesamtverschuldungssumme eingezahlt werden müsste, um die Verkürzung zu erhalten. Es handelt sich bei der Reform, genau betrachtet, im Hinblick auf die angekündigte Verkürzung des Verfahrens, um eine „Mogelpackung“. Es ist jedoch nicht ganz klar, ob der Gesetzgeber selbst dies auch komplett erkannt hat.

Es wird jedoch für viele Schuldner zumindest möglich sein, eine Verkürzung des Verfahrens auf fünf Jahre zu erreichen, denn diese Verkürzungsmöglichkeit wird ab dem 01.07.2014 für neue Verfahren gewährt, sofern der Schuldner die Kosten seines Verfahrens begleichen kann. Diese werden sich leicht erhöhen und in Zukunft geschätzt bei ca. 1.800,- Euro liegen. Dies ist ein Betrag, bei dem es durchaus realistisch erscheint, dass Viele ihn in einem Zeitraum von fünf Jahren werden aufbringen können.

Wichtig zu erwähnen ist auch, dass es in Zukunft unter Umständen schwieriger werden wird, in der Insolvenz von alten Unterhaltsschulden befreit zu werden, während dies nach derzeit geltendem Recht problemlos möglich ist, sofern der Rückstand länger als ein Jahr vor Eröffnung des Verfahrens entstanden ist.

Ausgeschlossen wird jedoch die bisher noch mögliche Befreiung von Schulden aus Steuerstraftaten. Dies ist sicherlich leicht nachvollziehbar, denn eine solche Privilegierung ist sicher nur schwer verständlich zu machen.

Gerne berate ich Sie zu näheren Details und bin Ihnen bei der Lösung Ihrer Probleme behilflich. Diesbezüglich möchte ich auf mein dementsprechendes Angebot (Schuldnerberatung) verweisen.

 

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