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Angemessenheitskriterien der Unterkunftskosten im Landkreis Rottal-Inn vermutlich rechtswidrig

Einen großen Erfolg konnte die Anwaltskanzlei Dr. Flöhr vor kurzem beim Sozialgericht Landshut (Az.: S 7 AS 587/14 ER; S SO 73/14 ER) in zwei parallel verlaufenden Eilverfahren erzielen. Dabei ging es darum, dass das Jobcenter Rottal-Inn und das Landratsamt Rottal-Inn einem Ehepaar, welches dringend umziehen musste, weil die derzeitigen Wohnkosten unbestritten zu hoch waren und die Wohnung auch bereits gekündigt war, die Genehmigung zum Umzug in eine günstigere Wohnung verweigerte, weil die gefundene Wohnung angeblich nicht den Angemessenheitskriterien des Landkreises Rottal-Inn für die Höhe der Unterkunftskosten entsprach.

Zur Erklärung sei angefügt, dass die Kommunen Konzepte zur Ermittlung solcher Kriterien erstellen müssen. Dabei soll grundsätzlich versucht werden, Durchschnittswerte zu ermitteln, anhand derer dann Obergrenzen festgelegt werden können. Das sogenannte „Schlüssige Konzept“ des Landkreises Rottal-Inn sieht für einen Zwei-Personen-Haushalt in dem betreffenden Wohnbereich eine Mietobergrenze für die Kaltmiete von lediglich 296,- Euro vor. Zu diesem Preis sind in dieser Region aber praktisch keine Wohnungen zu bekommen. Der Umstand, dass die Obergrenze so niedrig angesetzt ist, liegt vor allem daran, dass bei der Ermittlung der Durchschnittswerte unverhältnismäßig viele Bestandsmieten von Sozialhilfeempfängern berücksichtigt wurden. Auf diese Weise gelangt man zu einem relativ niedrigen Durchschnittswert. Dies interessiert die Sozialbehörden jedoch relativ wenig. Wenn Anträge gestellt werden, die natürlich fast zwangsläufig höhere Mieten beinhalten, so werden diese rigoros, unter Hinweis auf das „Schlüssige Konzept“ abgelehnt. Die Kaltmiete der Wohnung, in die das Ehepaar umziehen wollte, lag auch nur bei 320,- Euro, so dass die bestehende Obergrenze lediglich um 24, -Euro überschritten worden wäre, ein Betrag, den das Ehepaar dann ohnehin selbst hätte tragen müssen. Dennoch wurde dem Ehepaar die Genehmigung zum Umzug in diese Wohnung verweigert. Es drohte konkret die Obdachlosigkeit.

Das Sozialgericht entschied jetzt jedoch, dass die Genehmigung zum Umzug vorläufig erteilt werden müsse, da die Wohnkosten in der neuen Wohnung als angemessen angesehen werden müssen. Dabei äußerte das Gericht unter anderem erhebliche Zweifel daran, ob das „Schlüssige Konzept“ des Landkreises Rottal-Inn den Kriterien des Bundessozialgerichts zur Rechtmäßigkeit solcher Konzepte entspricht, ohne endgültig hierüber entscheiden zu müssen. Verwiesen wurde dabei vor allem auf die Einbeziehung unverhältnismäßig vieler Bestandsmieten von Sozialhilfeempfängern. Das Gericht ermittelte sodann die Angemessenheitsobergrenze nach dem Tabellenwert zu § 12 Wohngeldgesetz zuzüglich eines Sicherheitsabschlages von 10%. Danach lag die neue Wohnung noch im Rahmen dieser Grenze.

Dies Beschlüsse des Sozialgerichts Landshut sollten vielen Antragstellern Mut machen, gegen die Ablehnung ihrer Anträge vorzugehen. Vermutlich bestehen zudem gute Aussichten, auch Bescheide anzufechten, in denen nicht die kompletten Unterkunftskosten anerkannt wurden.

 

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