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Kein automatischer Kündigungsschutz in der Insolvenz bei Mietschulden vor Stellung des Insolvenzantrages

Der BGH (BGH Urteil vom 17.06.2015; AZ: VIII ZR 19/14) hat vor kurzem entschieden, dass ein Vermieter dazu berechtigt ist, seinem Mieter auch dann zu kündigen, wenn die Voraussetzungen für eine solche Kündigung nach dem BGB schon vor der Stellung des Insolvenzantrages durch den Mieter gegeben waren und der Insolvenzverwalter eine sog. Enthaftungserklärung nach § 109 Abs. 1, Satz 2 InsO abgegeben hat.

Dies mag zunächst verwundern, denn § 112 S. 1, Nr. 1 InsO, der für einen solchen Fall eine Kündigung eigentlich komplett ausschliesst, ist relativ eindeutig formuliert. Es ist ja auch unbestritten, dass der Schuldner grundsätzlich von allen Forderungen, die vor der Beantragung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, in diesem Verfahren befreit wird. Sofern also nicht irgendwelche besonderen Umstände vorliegen, die Forderung evtl. z.B. auf einer sog. unerlaubten Handlung beruht, ist es völlig klar, dass die vor der Insolvenz entstandenen Mietschulden vom Vermieter weder während noch nach der Insolvenz beigetrieben werden können.
Die §§ 109; 112 InsO wurden vom Gesetzgeber unstreitig auch gerade deshalb aufgenommen, um den Schuldner in der Insolvenz vor einem Verlust der Wohnung und dem Eintritt einer Obdachlosigkeit zu schützen.

Dieser Schutz soll nach Ansicht des BGH aber entfallen, wenn der Insolvenzverwalter die Enthaftungserklärung (§ 109 Abs. 1, Satz 2 InsO) abgegeben hat. Die Wirkung dieser Erklärung sei, dass das Mietverhältnis nicht mehr zur Insolvenzmasse gehöre und in die Verfügungsbefugnis der Vertragsparteien (Vermieter und Mieter) zurück falle. Sinn und Zweck des Insolvenzverfahrens sei der Umstand, dass die Mietzinsforderung des Vermieters nicht mehr durchsetzbar sei. Ein weiter gehender Schutz des gesamten Mietverhältnisses solle jedoch gerade nicht gewährleistet werden.

Die Auslegung dieser vom BGH nunmehr vorläufig entschiedenen Frage ist in der Literatur sehr stark umstritten. Es finden sich sowohl für die Ansicht, dass eine Kündigung unzulässig sei, als auch für die Meinung, dass nichts gegen das Vorliegen eines Kündigungsrechts spreche, zahlreiche Stimmen.
Die nunmehr vorliegende Entscheidung ist natürlich sehr Schuldner unfreundlich und kann ggf. erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen.
In jedem Falle werden die hiervon betroffenen Schuldner, sofern sie denn ein ernsthaftes Interesse an der Beibehaltung gerade dieses Mietverhältnisses haben, dafür sorgen müssen, dass der bestehende Mietrückstand dann ausgeglichen wird, denn nur so können sie die Kündigung dann noch verhindern. Gegen die Begleichung der Mietschulden aus dem unpfändbaren Vermögen oder aus öffentlichen Mitteln spricht zudem nichts.

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