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Vorsicht beim sog. Pkw.-Restwertleasing!

Der achte Zivilsenat des BGH hat am 28.05.2014 entschieden, dass Vereinbarungen in sog. Restwertleasing-Verträgen von Autos, nach denen der Leasingnehmer am Ende des Vertrages eine von vornherein festgelegte Restzahlung zu leisten hat, nicht zu beanstanden seien. (BGH VIII ZR 179/13)

Es handele sich dabei zwar grundsätzlich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. BGB, so dass diese auch den dort benannten Kriterien entsprechen müsse, aber eine überraschende Klausel nach § 305c BGB, welche gegebenenfalls zu einer Unwirksamkeit dieser Vereinbarung führen kann, läge hier gerade nicht vor. Beide Vertragsparteien wüssten ganz genau, worauf sie sich einlassen und die Klausel mit der Restwertzahlung sei in den Vertragsbedingungn auch klar erkennbar gewesen.

Zudem sei die Vereinbarung auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Der Leasinggeber sei gerade nicht dazu verpflichtet, den Leasingnehmer ungefragt über alle Details und möglichen Risiken eines solchen Vertrages aufzuklären. Es sei vielmehr die Pflicht des Leasingnehmers, solche Fragen, soweit vorhanden, selbst und aus eigenem Antrieb zu stellen, um eventuellen Mißverständnissen vorzubeugen. Außerdem entspreche der in derartigen Verträgen von Anfang an festgelegte Restwert gerade nicht dem am Vertragsende bestehenden Zeitwert des Autos, so dass es durchaus normal wäre, dass der Leasingnehmer noch einen höheren Differenzbetrag zwischen dem erzielten Verkaufspreis des Wagens und dem im Vertrag festgelegten Restwert, zu erstatten habe, wenn der Zeitwert deutlich vom Restwert des Vertrages differiere.

Im zu entscheidenden Fall wurde im Leasingvertrag ein Restwert von 19.455,48 Euro festgelegt. Tatsächlich erbrachte der Verkauf des Wagens jedoch nur eine Summe von 12.047,89 Euro, so dass der Leasingnehmer eine noch ganz erhebliche Nachzahlung zu erbringen hatte. Damit war er nicht einverstanden und wollte die Klausel gerichtlich zu Fall bringen. Dieser Versuch mißlang jedoch, weil der BGH den vorliegenden Vertrag als rechtlich bindend bestätigte.

Kommentar:

Durch diese Entscheidung  werden sich diejenigen bestätigt fühlen, die schon seit langem die Auffassung vertreten, dass Pkw.-Leasing für Privatpersonen nicht zu empfehlen ist. Natürlich sollte jedem einigermaßen verständigen Käufer/Leasingnehmer klar sein, dass sich der Zeitwert des Wagens bei Vertragsende (in einigen Jahren) nicht genau voraussagen lässt, so dass hier immer ein gewisses Risiko besteht. Verschleiß und mögliche Unfallbeschädigungen sind immer ganz individuell, so dass auch der Zeitwert am Ende des Vertrages immer ganz spezifisch ist und nicht schon Jahre im Voraus genau prognostiziert werden kann. Andererseits wird der „normale Verbraucher“, wenn er denn schon zwischen vertraglichem Restwert und Zeitwert unterscheiden kann, wahrscheinlich schon davon ausgehen, dass sich der vertraglich festgelegte Restwert wenigstens einigermaßen an dem zu prognostizierenden Zeitwert orientiert. Dies ist aber gerade nicht der Fall. Der Restwert wird regelmäßig in erster Linie deshalb so hoch angesetzt, um dem Leasingnehmer eine relativ niedrige monatliche Leasingrate schmackhaft zu machen. Viele mögliche Interessenten würden vom Abschluss eines solchen Vertrages Abstand nehmen, wenn sich der Restwert zwar dem Zeitwert annähern würde, die monatlichen Leasingraten dafür jedoch deutlich höher wären. Denn der Kunde schaut in erster Linie auf die Höhe seiner monatlichen Belastung. Ein in zeitlicher Ferne liegendes Ereignis, wie die später zu erbringende Restwertzahlung, wird dagegen nicht so stark wahr genommen.

Ist der Leasingnehmer dagegen selbst Unternehmer, so wird der Kenntnisstand im Hinblick auf die vertragsrelevanten Details wohl etwas besser sein. Vieles spricht dafür, dass der BGH diesen Kundenkreis bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat, denn nur so ist zu verstehen, dass er hier wenig verbraucherfreundlich entschieden hat.

Alternative zum Restwertleasing ist das sogenannte Kilometer-Leasing, wonach im Vertrag eine jährliche Laufleistung festgelegt wird. Wird die Laufleistung unterschritten, erhält der Leasingnehmer eine Erstattung, ist er mehr gefahren, muss er nachzahlen, wobei jedoch in der Regel die Konditionen für die Nachzahlung für den Kunden ungünstiger sind, als die Konditionen der Erstattung. Eine Abschlusszahlung am Ende des Vertrages entfällt. Dafür sind aber die monatlichen Leasingraten meist auch deutlich höher, als beim Restwertleasing. Insgesamt gesehen sind die Risiken aber deutlich geringer, als beim Restwertleasing.

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