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Neue Pfändungsfreigrenzen ab 01. Juli 2015

Ich möchte Sie darüber informieren, dass seit dem 01. Juli 2015 in Deutschland neue Pfändungsfreigrenzen gültig sind. Dies ist sowohl für von einer Pfändung betroffene Schuldner, als auch für Gläubiger, die versuchen, eine ihnen zustehende Forderung zwangsweise beizutreiben, interessant. Nach der neuen Pfändungstabelle ergibt sich ein pfändbarer Betrag erstmals ab einem Nettoeinkommen von 1.080,- Euro. Ein darunter liegendes Einkommen ist grundsätzlich unpfändbar. Für Personen mit einer Unterhaltspflicht beginnt die Pfändung ab einem Nettoeinkommen von 1.480,- Euro, bei zwei Unterhaltspflichten liegt die Grenze bei 1.710,- Euro und bei drei Unterhaltspflichten bei 1.930,- Euro. Näheres, bzw. eine genaue Berechnung des in ihrem Falle pfändbaren Betrages, erfahren Sie auf Anfrage, bzw. im Rahmen einer Schuldnerberatung oder eines Anwaltsmandates zur Beitreibung einer Forderung.

Im Zusammenhang mit der Anhebung der Pfändungsfreigrenzen haben sich auch die Freibeträge für das Pfändungsschutzkonto verändert. Der Grundfreibetrag beträgt nunmehr 1.073,88 Euro. Für die erste unterhaltsberechtigte Person gibt es eine Erhöhung des Freibetrages um 404,16 Euro, für jede weitere unterhaltsberechtigte Person oder für die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II/XII, für die der Kontoinhaber Leistungen entgegennimmt, erhöht sich der Freibetrag um jeweils 225,17 Euro. Einen erhöhten Freibetrag (mehr als den Grundfreibetrag) bekommen Sie jedoch nur dann, wenn Sie bei ihrer Bank eine entsprechende Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle vorlegen können. Eine solche Bescheinigung können Sie z.B. gerne auch bei mir erhalten.

 

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