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Keine automatische Haftung für Folgen der Internetnutzung durch fremde Personen

Der BGH hat am 12.05.2016 entschieden, dass der Hauptnutzer (Mieter der Wohnung; Hauseigentümer) eines Computers nicht automatisch dafür haftet, wenn einem Dritten durch die Internetnutzung von diesem Computer ein Schaden entsteht.

Dabei geht es um die Haftung für die illegale Nutzung von Tauschbörsen für Musik oder Filme, bzw. für das Präsentieren dieser Medien auf solchen Tauschbörsen. Sicher eine sehr bedeutsame Entscheidung, denn es dürfte klar sein, dass der Musik- und Filmindustrie durch solche Vorgehensweisen, bei denen der legale Kauf der Produkte umgangen werden soll, ein Milliardenschaden entsteht und dass die Industrie alles daran setzt, dies zu unterbinden, bzw. versucht, die handelnden Personen haftbar zu machen. Andererseits ist natürlich auch der Reiz für viele Verbraucher, sich die Kosten für den legalen Kauf der Produkte zu sparen, enorm hoch.

Im vorliegenden Fall (BGH I ZR 86/15) hatte eine Frau ihrer zu Besuch weilenden Nichte aus Australien und deren Freund die Nutzung ihres Computers gestattet und ihr das Passwort für ihren WLAN-Router gegeben. Diese hatten dann einen aktuellen Film auf einer illegalen Tauschbörse präsentiert. Die Vorinstanz (Landgericht) hatte die Frau sogar zum Schadensersatz verurteilt. Nicht so der BGH, dem diese Haftbarkeit zu weit ging. Die Frau sei nicht dazu verpflichtet gewesen, ihre Nichte vor der illegalen Nutzung des Computers und im Speziellen der Tauschbörsen im Internet zu warnen.

Freilich dürfte es in der Praxis häufig gar nicht so einfach sein, festzustellen, welche Person denn nun tatsächlich den Computer genutzt und den Schaden verursacht hat. Dies war im vorliegenden Fall nicht so das Problem, weil feststand, wer den Film herunter geladen hat. Im Regelfall spricht jedoch zunächst einmal vieles dafür, dass der Hauseigentümer, bzw. Wohnungsinhaber verantwortlich ist. Dieser muss dann erst einmal den Gegenbeweis führen und die verantwortliche Person benennen und auch nachweisen, dass diese Person tatsächlich seinen Computer illegal genutzt hat.

Anders zu beurteilen ist die Lage natürlich auch, wenn der Schaden z.B durch die minderjährigen Kinder des Computer-Besitzers verursacht wurde, denn hier hat die Rechtsprechung schon vor längerer Zeit festgelegt, dass die Kinder vor einer missbräuchlichen Nutzung des Computers zu warnen sind und dass die Eltern hier auch eine verstärkte Aufsichtspflicht trifft (so z.B. BGH Urteil vom 11.06.2015 I ZR 7/14).

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