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Haftung des Tierhalters im Mietrecht

Eine nicht ganz aktuelle Problematik ist die, ob ein Mieter, der in der von ihm angemieteten Wohnung Tiere hält, welche in der Mietwohnung einen Schaden verursacht haben, für den von diesen Tieren angerichteten Schaden haften muss oder nicht.
In den von der Rechtsprechung zu diesem Thema entschiedenen Fällen, ging es hauptsächlich um die Beschädigung des Fußbodens (Parketts) durch Hunde oder Katzen. Dabei wurde auch deutlich, wie unterschiedlich oftmals die Meinungen der mit der Angelegenheit befassten Richter sein können, denn das Amtsgericht Koblenz hatte z.B. zunächst entschieden, dass Kratzer, welche von einem in der Wohnung gehaltenen Labrador verursacht worden waren, vom Mieter nicht zu ersetzen seien, sofern die Schäden durch eine artgerechte Haltung des Tieres entstanden seien.
– Amtsgericht Koblenz, Urteil vom 20.12.2013; Az.: 162 C 939/13
Und dies sogar, obwohl in dem vorliegenden Mietvertrag eine Klausel enthalten war, welche besagte, dass der Mieter für Beschädigungen, die durch von ihm in der Wohnung gehaltene Tiere verursacht worden sind, aufkommen müsse. Das Amtsgericht Koblenz hat diese Mietvertrags-Klausel schlichtweg für unwirksam erklärt.
Dies ist schon erstaunlich, denn je nachdem, wie wertvoll der verlegte Bodenbelag ist, kann der angerichtete Schaden durchaus sehr hoch sein und dem Vermieter hier das komplette Risiko für die Beseitigung dieses doch eindeutig aus der Sphäre des Mieters entstammenden Schadens aufzubürden, nur, weil er irgendwann einmal seine Einwilligung zu der betreffenden Tierhaltung erteilt hat, erscheint nicht unbedingt sachgerecht.
Dennoch ist diese Gerichtsentscheidung durchaus kein Einzelfall. Ähnlich hatte z.B. auch das Amtsgericht Köpenick entschieden – Urteil vom 23.03.1999, Az.: 8 C 126/98
Eingegrenzt wurde diese Haftungsbeschränkung des Mieters nur durch den Begriff „artgerechte Haltung“. Nach Auffassung der Amtsgerichte sollte davon dann nicht mehr die Rede sein können, wenn der Schaden z.B. durch ein Scharren an einer bestimmten Stelle oder durch Springen oder plötzliches Abstoppen des Tieres entstanden sei. In diesem Zusammenhang wundert man sich dann aber wieder über die Formulierung des Gerichts, denn ein solches Verhalten des Tieres dürfte absolut normal für das Tier sein. Der Mieter müsste daher, folgte man der Auffassung der Amtsgerichte, gerade darauf achten, dass sich sein Tier eben nicht artgerecht verhält. Dies ist eigentlich widersinnig.

So wurde denn die Entscheidung des Amtsgerichts Koblenz, wenn auch nicht direkt aus diesem Grunde, von der nächst höheren Instanz, dem Landgericht Koblenz, auch wieder aufgehoben.
– Landgericht Koblenz, Urteil vom 06.05.2014; Az.: 6 S 45/14
Das Landgericht vertrat die Auffassung, dass es generell Aufgabe des Mieters sei, alles Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um Schäden von der Wohnung fern zu halten. Dies erscheint im Ergebnis überzeugender, da der Vermieter andernfalls einem sehr hohen Kostenrisiko ausgesetzt wäre, obwohl der Schaden eindeutig nicht von ihm verursacht wurde.
Es ist jedoch davon auszugehen, dass es in diesem Bereich noch öfter zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommen wird.

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