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Neue Pfändungsfreigrenzen 2019

Turnusmäßig, im nunmehr schon eingefahrenen Rhythmus von zwei Jahren, wurden die Pfändungsfreigrenzen zum 01.07.2019 neu festgelegt.

Die neue Pfändungstabelle ist z.B. unter https://www.schuldnerberatung-diskret.de/pfaendungstabelle einsehbar.

Danach ist eine Pfändung grundsätzlich erst ab einem Nettoeinkommen von 1.180,- Euro möglich. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um Arbeitseinkommen, Rente oder z.B. Arbeitslosengeld I handelt.

Die zuvor genannte Grenze gilt für Personen ohne Unterhaltspflicht. Beim Bestehen einer Unterhaltspflicht (dies kann z.B. der Ehegatte oder ein unterhaltsbedürftiges Kind sein), beginnt die Pfändbarkeit nunmehr erst ab einem Nettoeinkommen von 1.630,- Euro.

Bei zwei Unterhaltspflichten (also z.B. Ehegatte und Kind) liegt die neue Grenze für die Pfändbarkeit des Einkommens bei 1.870,- Euro.

Dies bedeutet für die Praxis, dass sich die Möglichkeit der Pfändung für Gläubiger, welche eine Forderung gegen den jeweiligen Schuldner vollstrecken wollen, noch weiter reduziert. Ob man dies begrüßen oder kritisieren soll, hängt vom jeweiligen Standpunkt ab.

Für den Gläubiger einer rechtmäßigen Forderung, der u.U. erhebliche Vorleistungen erbracht hat und nunmehr nichts oder nur sehr wenig dafür bekommt, ist dies natürlich sehr unbefriedigend. Andererseits sind zum Einen nicht alle Forderungen derart klar und zum Anderen wird auch dem Erhalt der Zahlungsfähigkeit des Schuldners große Bedeutung beigemessen. So kann eine Pfändung des Einkommens, z.B. für eine Familie, grundsätzlich schon zu ganz erheblichen Schwierigkeiten führen, was verhindert werden soll.

Darüber hinaus wird dem Gläubiger einer Forderung, welche ggf. durch eine Straftat oder Ähnlichem entstanden ist, weiterhin die Möglichkeit eingeräumt, den Schuldner auf den sog. Selbstbehalt herunter zu pfänden, welcher erheblich unter den Pfändungsfreigrenzen liegt. Dies kann z.B. auch für Unterhaltsforderungen gelten.

Selbstverständlich sind auch diesmal wieder die Beträge der Pfändungsfreigrenze nicht identisch mit den Freibeträgen, die auf dem Pfändungsschutzkonto, also auf einem Girokonto, welches gegen eine Kontopfändung geschützt werden soll, gewährt werden.

Dort liegt der neue Grundfreibetrag ab dem 01.07.2019 bei 1.178,59 Euro. Diesen Grundfreibetrag erhalten sie automatisch, wenn sie bei ihrer Bank die Umwandlung ihres Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto beantragen. Höhere Freibeträge gibt es nur dann, wenn sie z.B. Unterhaltspflichten haben und der Bank eine Bescheinigung vorlegen können, aus der hervorgeht, wie hoch der Freibetrag zu sein hat. Eine solche Bescheinigung erhalten sie z.B. bei mir.

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