Strafbarkeit des Fälschens oder des Gebrauches gefälschter Impfpässe
Wie fast nicht anders zu erwarten, wird bereits jetzt im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie von ersten Problemen durch das Vorhandensein gefälschter Impfpässe berichtet, wobei vereinzelt kontrollierende Polizeibeamte auch schon kundgetan haben, dass sie sich eigentlich außerstande sehen, überhaupt zu erkennen, welcher Impfpass, bzw. welche Eintragung im Impfpass korrekt oder gefälscht ist.
Moralisch betrachtet, ist ein derartiges Verhalten, dessen Hintergrund selbstverständlich das Sichverschaffen von Vorteilen, wie größerer Reisefreiheit oder freierer Zugang zu diversen Geschäften, natürlich schon sehr bedenklich, aber wie haben ja schon im Rahmen der Vorlage von Attesten zur Befreiung von der sog. „Maskenpflicht“ gesehen, dass die Hemmschwelle hier, sowohl bei Bürgern, als erstaunlicherweise auch bei einigen Ärzten, die solche Atteste aus Gefälligkeit ausgestellt haben, erstaunlich niedrig liegt. Allerdings ist es müßig im Rahmen der Beurteilung eines strafbaren Verhaltens überhaupt von Moral zu sprechen.
Es bedarf keiner Frage, dass es sich bei der Fälschung oder des Gebrauches eines gefälschten Impfpasses um eine Urkundenfälschung im Sinne des § 267 StGB handelt. Streiten kann man jedoch darüber, ob dieser Straftatbestand, der immerhin eine mögliche Strafbarkeit von bis zu fünf Jahren vorsieht, durch die §§ 277; 279 StGB als lex specialis verdrängt wird.
Dabei handelt es sich um die Tatbestände des Fälschens von Gesundheitszeugnissen (§ 277 StGB), bzw. des Gebrauches eines solchen gefälschten Gesundheitszeugnisses (§ 279 StGB). Die Frage ist deshalb relevant, da diese Tatbestände, im Gegensatz zur Urkundenfälschung, nur eine maximale Strafbarkeit von bis zu einem Jahr vorsehen, so dass, falls diese hier tatsächlich einschlägig sind, ein Rückgriff auf die mit höherer Strafandrohung versehene Urkundenfälschung ausscheiden würde.
Der Legaldefinition nach, ist ein Gesundheitszeugnis eine Bescheinigung über den gegenwärtigen Gesundheitszustand eines Menschen, über frühere Krankheiten, sowie ihre Spuren und Folgen, sowie über Gesundheitsaussichten, wobei auch Angaben tatsächlicher Natur, so etwa über erfolgte Behandlungen, bzw. deren Ergebnis, erfasst sind. So definiert dies jedenfalls die Rechtsprechung.
Man könnte hier meinen, dass der Umstand, dass eine Impfung gegen Corona oder was auch immer erfolgt ist, im Gegensatz z.B. zu einem ärztlichen Attest über die Behandlung einer bestimmten Krankheit, nicht viel über den tatsächlichen Gesundheitszustand eines Menschen aussagt. Etwas anders sieht dies jedoch schon aus, wenn man die Impfung gegen eine Corona-Erkrankung als Einfluss nehmend auf die Gesundheitsaussichten einer Person ansieht. Denn dies dürfte relativ unstreitig der Fall sein und eine Angabe tatsächlicher Natur, bzw. eine Behandlung, dürfte die Impfung wohl relativ sicher sein.
Die aktuell wohl herrschende Meinung kommt hier daher zu dem Ergebnis, dass eine Fälschung, bzw. der Gebrauch eines gefälschten Gesundheitszeugnisses gegeben ist, so dass „nur“ eine Strafe von bis zu maximal einem Jahr droht, wenn man sich in der geschilderten Weise verhält.
Wie fast nicht anders zu erwarten, wird hier jetzt wieder über eine Verschärfung des Strafmasses diskutiert. Leider kommen solche Diskussionen immer fast nur dann auf, wenn die zugrundeliegende Problematik eine aktuelle Bedeutung erlangt, so wie bei der Corona-Impfung.
Es darf auch bezweifelt werden, ob sich die Problematik durch die Einführung des geforderten welt- oder europaweiten digitalen Impfpasses erledigt, bzw. vermindert, denn wie uns die Erfahrung lehrt, hat es schon immer Wege gegeben, das zu fälschen, was uns bis dato als vollkommen fälschungssicher „verkauft“ wurde. Es dürfte jedoch unstreitig sein, dass es ungleich schwerer werden dürfte, einen solchen digitalen Impfpass zu fälschen. Wann es zur Einführung eines solchen Passes kommen wird, ist jedoch noch völlig offen, so dass die hier diskutierte Problematik noch längere Zeit sehr aktuell bleiben dürfte.
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