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Betriebsratsmitgliedschaft schützt nicht immer vor Kündigung

Das Bundesverfassungsgericht hatte im November 2020 darüber zu entscheiden, ob die fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes wegen rassistischer Äußerungen in einer Betriebsratssitzung, ggf. dessen sich aus Art. 5 Abs. 1 GG ergebendes Recht auf freie Meinungsäußerung verletzen könnte.

Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem ein in der Vergangenheit schon wegen ähnlicher Vorfälle abgemahntes Betriebsratsmitglied einen dunkelhäutigen Kollegen, im Rahmen der Auseinandersetzung über den Umgang mit einem EDV-System, mit den Worten „Ugah, Ugah“ bedachte und auch entsprechende Laute von sich gab, wobei sich der Betroffene jedoch mit allerdings auch ebenfalls recht niveaulosen Bemerkungen zur Wehr setzte.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht hatten in den Vorinstanzen die auf § 626 BGB gestützte fristlose Kündigung des Betriebsratsmitgliedes durch den Arbeitgeber für rechtens gehalten.

Das Bundesverfassungsgericht hielt die erhobene Verfassungsbeschwerde bereits für unzulässig, sah jedoch die Äußerungen des Klägers (Betriebsratsmitglied) auch keineswegs durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt.

Es handele sich bei dieser Form der Artikulierung sowohl um eine derbe Beleidigung, als auch um eine fundamentale Herabwürdigung des dunkelhäutigen Kollegen, welche derart schwerwiegend sei, dass hier die Meinungsfreiheit, im Rahmen einer Abwägung der betroffenen Rechte Meinungsfreiheit und Menschenwürde, hinter dieses zuletzt genannte Grundrecht des betroffenen dunkelhäutigen Kollegen zurücktreten müsse.

Auch wenn diese Entscheidung vom Inhalt her eigentlich selbstverständlich erscheinen sollte, verdeutlicht sie dennoch, dass die Betriebsratsmitgliedschaft, entgegen einer vielleicht doch recht weitgehenden Fehlauffassung, keineswegs ein „Freibrief“ für jedwede Form des Fehlverhaltens sein kann und darf.

Es ist nicht nur so, dass der Beleidigte die Möglichkeit hat, eine persönliche Strafanzeige gegen die handelnde Person zu erstatten, sondern dass dieses Verhalten auch innerbetriebliche Konsequenzen hat, obwohl ein Betriebsratsmitglied ansonsten in Deutschland recht weitgehende Rechte hat und im Wesentlichen auch einen umfangreichen Kündigungsschutz genießt.

BVerfG, Beschluss vom 02.11.2020; BvR 2727/19

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